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Gesetze und Verordnungen

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Obwohl wir,

der Verein Tierschutz-aktiv "nur" für den Landkreis Friesland zuständig sind,

begrüßen wir den Gesetzteserlass der Stadt Wilhelmshaven

zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Hunden und Katzen

und vetreten diesen nach Außen.

 

Leider gibt es diese Verordnung noch nicht in jedem Landkreis, aber wir sind bemüht, diesen flächendeckend der Politik nahe zu bringen und durchzusetzen.

Verordnung der Stadt Wilhelmshaven über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen

 

 

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353) hat der Rat der Stadt Wilhelmshaven in seiner Sitzung vom 21.03.2012 für das Gebiet der Stadt Wilhelmshaven folgende Verordnung erlassen:

 

 

§ 1 Katzenhaltung

Katzenhalter/innen, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihres Halters/ihrer Halterin frei zu bewegen, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.

Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einer Katze, für die keine Ausnahme von der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht zugelassen wurde, die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb der Wohnung ihres Halters/ihrer Halterin zu bewegen,

a) ohne dass sie zuvor kastriert wurde

oder

b) ohne dass sie zuvor mittels Tätowierung oder Mikrochip gekennzeichnet wurde.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Wilhelmshaven, 21.03.2012

STADT WILHELMSHAVEN

Der Oberbürgermeister

Mindestanforderungen zur Katzenhaltung
Katze_Mindestanforderungen_an_Haltung_43[...]
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Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden
(NHundG)
*)
Vom 26. Mai 2011

(Nds. GVBl. S. 130, 184 – VORIS 21011 –)
§ 1
Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in Niedersachsen durch
Hundehalterinnen und Hundehalter, die
1. in Niedersachsen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind,
2. sich länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhalten, wobei unwesentliche Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, oder
3. den Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben und der
Hund sich dort aufhält,
sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen.
§ 2
Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
§ 3
Sachkunde1)
(1) 1Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen.

2Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer *) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
3 praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen.

3Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.

4Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde besitzen.
(2) 1In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über
1. die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts,
2. das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
3. das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden,
4. das Erziehen und Ausbilden von Hunden und
5. Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden
nachzuweisen. 2In der praktischen Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass die nach
Satz 1 erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet werden können.
3Die die Prüfung abnehmende Person oder Stelle hat über das Bestehen der jeweiligen
Prüfung eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein vom Fachministerium für verbindlich
erklärtes Muster zu verwenden.
(3) 1Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die eine
Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat. 2Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer die
für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.
(4) Eine Person oder Stelle, die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder
3. in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich
zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland eine entsprechende
Anerkennung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als anerkannt.
1) § 3 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 tritt erst am 1. Juli 2013 in Kraft (Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 des G vom 26. Mai
2011, Nds. GVBl. S. 130).
4
(5) 1Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Hat die Fachbehörde
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden,
so gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Anwendung. 3Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen
nicht mehr erfüllt, hat dies der Fachbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
(6) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich
1. innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung
für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren
ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat,
2. Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der
Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,
3. Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem
Hund erfolgreich abgelegt hat,
4. eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen nach
Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist,
5. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2 b des Tierschutzgesetzes
(TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung
für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für
Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt,
6. für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, oder
7. einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.
2Die nach Satz 1 Nr. 4 als gleichwertig anerkannten Prüfungen macht das Fachministerium
im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
§ 4
Kennzeichnung
1Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen
(Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. 2Der Transponder muss in der
Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 („Radio-frequency
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identification of animals - Code structure“, Ausgabe August 1996) entsprechen. 3Der
Transponder muss den im Standard ISO 11785 („Radio-frequency identification of animals -
Technical Concept“, Ausgabe Oktober 1996, Berichtigung Dezember 2008) festgelegten
technischen Anforderungen entsprechen. 4Die ISO-Normen können bei der Beuth-Verlag
GmbH, 10772 Berlin, bezogen werden; sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt
archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5
Haftpflichtversicherung
1Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine
Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für
Personenschäden und von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen. 2Zuständige
Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 17 Abs. 1
zuständige Gemeinde. 3Satz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und
für fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
§ 62)
Mitteilungspflicht
(1) 1Wer einen Hund hält, hat vor Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes
gegenüber der das zentrale Register (§ 16) führenden Stelle Folgendes anzugeben:
1. seinen Namen, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort,
2. seine Anschrift,
3. das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes,
4. die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung
und
5. die Kennnummer des Hundes (§ 4 Satz 1).
2Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die
Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.
(2) Die folgenden Änderungen hat die Hundehalterin oder der Hundehalter innerhalb
eines Monats gegenüber der das zentrale Register führenden Stelle anzugeben:
2) § 6 tritt erst am 1. Juli 2013 in Kraft (Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 des G vom 26. Mai 2011, Nds. GVBl. S. 130).
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1. die Aufgabe des Haltens des Hundes,
2. das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie
3. Änderungen der Anschrift.
§ 7
Gefährliche Hunde
(1) 1Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer
Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte
Aggressivität aufweist, insbesondere
1. Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
2. auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder
Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet,
ausgebildet oder abgerichtet ist,
so hat sie den Hinweis zu prüfen. 2Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den
Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. 3Die Klage gegen die
Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch
Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der Fachbehörde unverzüglich
mitzuteilen. 2Die Fachbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2
und 3 gilt entsprechend.
§ 8
Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde
(1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 7 festgestellt worden ist,
bedarf der Erlaubnis der Fachbehörde.
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(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht
1. die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG
zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort
gehaltenen Hunde und
2. juristische Personen des öffentlichen Rechts und fremde Streitkräfte für die von ihnen
gehaltenen Diensthunde.
§ 9
Beantragung der Erlaubnis
1Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat unverzüglich nach der Feststellung der
Gefährlichkeit des Hundes eine Erlaubnis nach § 8 zu beantragen oder das Halten des
Hundes aufzugeben. 2Wird die Erlaubnis beantragt, so gilt das Halten des gefährlichen
Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. 3Wird die Haltung des Hundes
aufgegeben, so sind der Fachbehörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des
neuen Halters anzugeben; diese oder dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit
des Hundes festgestellt worden ist. 4Ab Feststellung der Gefährlichkeit ist der Hund
außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Beißkorb zu tragen.
§ 10
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 8 ist nur zu erteilen, wenn
1. die Hundehalterin oder der Hundehalter
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11) und persönliche
Eignung (§ 12) besitzt und
c) nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung
gemäß § 3 mit dem Hund bestanden hat, § 3 Abs. 6 findet insoweit keine
Anwendung,
2. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest
(§ 13) nachgewiesen ist und
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3. der Hund gemäß § 4 gekennzeichnet und für ihn eine Versicherung nach § 5 nachgewiesen
ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die
Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche
Person zu erfüllen.
(3) 1Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei
Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das
Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. 2Die Frist kann auf Antrag einmal um
höchstens drei Monate verlängert werden. 3Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu
versagen.
(4) 1Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 2Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 11
Zuverlässigkeit
1Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen
oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
oder
2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
2Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis
zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
zu beantragen. 3Die Fachbehörde kann im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit eine
unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen.
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§ 12
Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer
1. geschäftsunfähig ist,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,
3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
4. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen,
so kann die Fachbehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen
Gutachtens anordnen.
§ 13
Wesenstest
(1) 1Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen
Wesenstest nachzuweisen, der gemäß den Vorgaben des Fachministeriums durchgeführt
worden ist. 2Der Wesenstest ist von einer vom Fachministerium zugelassenen Person durchzuführen.
3Die Zulassung wird Personen, die nach § 3 der Bundes-Tierärzteordnung die
Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ führen dürfen, auf Antrag erteilt, wenn sie
vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden haben.
(2) Eine Person, die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder
3. in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich
zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
oder in einem anderen Bundesland nach gleichwertigen Anforderungen eine entsprechende
Zulassung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als zugelassen.
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(3) 1Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Hat das Fachministerium nicht
innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Zulassung entschieden, so gilt
die Zulassung als erteilt; im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Anwendung. 3Wer eine Zulassung erhalten hat und die Zulassungsvoraussetzungen nicht
mehr erfüllt, hat dies dem Fachministerium oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
§ 14
Führen eines gefährlichen Hundes
(1) 1Ein gefährlicher Hund darf nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter
persönlich oder von einer Person geführt werden, die eine Bescheinigung nach Satz 2
besitzt. 2Die Fachbehörde stellt einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem
Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den gefährlichen Hund
führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.
(2) Beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks
hat
1. die Hundehalterin oder der Hundehalter die Erlaubnis nach § 8 und
2. die beauftragte Person die Erlaubnis nach § 8 und die Bescheinigung nach Absatz 1
Satz 2
mitzuführen und der Gemeinde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) 1Außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke ist ein gefährlicher Hund anzuleinen. 2Auf
Antrag kann die Fachbehörde den Leinenzwang, insbesondere unter Berücksichtigung des
Wesenstests, ganz oder teilweise aufheben.
(4) § 9 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 15
Mitwirkungspflichten, Betretensrecht
(1) 1Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Personen, die
einen Hund halten oder führen, auf Verlangen der Gemeinde oder der Fachbehörde die den
Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen. 2Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen
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verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) 1Beschäftigte und sonstige Beauftragte der Gemeinde und der Fachbehörde dürfen,
soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2. Betriebsräume während der Betriebszeiten
betreten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 16
Zentrales Register
(1) 1Das Fachministerium führt ein zentrales Register, in dem die Angaben der
Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 6 gespeichert werden. 2Das Register dient der
Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und
der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von
Rasse, Geschlecht und Alter.
(2) 1Das Fachministerium kann das Führen des zentralen Registers einer Landesbehörde
übertragen. 2Es kann auch eine juristische Person des Privatrechts mit deren
Einverständnis durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem
Führen des zentralen Registers beauftragen, wenn die Beauftragte die Gewähr für eine
sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bietet. 3Das Fachministerium macht die Übertragung
oder Beauftragung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. 4Die Beauftragte unterliegt
der Fachaufsicht des Fachministeriums.
(3) Die Fachbehörde und die Gemeinde können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
nach diesem Gesetz Auskunft aus dem zentralen Register einholen.
§ 17
Zuständigkeit, sonstige Maßnahmen
(1) 1Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der §§ 2 bis 6 und 14. 2Die Fachbehörde
überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Übrigen.
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(2) 1Die Aufgaben der Fachbehörde nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen
und kreisfreien Städten wahrgenommen. 2Die Zuständigkeit der großen selbstständigen
Städte und der selbstständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
(3) Die Gemeinden und Fachbehörden erfüllen ihre Aufgaben im übertragenen
Wirkungskreis.
(4) 1Die zuständigen Behörden können die zur Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Die Gemeinde kann Hundehalterinnen
und Hundehaltern, insbesondere wenn sie
1. a) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60
Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind,
b) geschäftsunfähig sind,
c) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut werden oder
d) von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind,
2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
3. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen können,
aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem
Beißkorb zu versehen oder das Halten des Hundes untersagen. 3Zur Prüfung der
Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 Buchst. d kann die Gemeinde die Beibringung eines
fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
(5) Die Befugnis der nach § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von
Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.
13
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 einen Hund ohne die erforderliche Sachkunde hält,
2. entgegen § 4 einen Hund ohne Kennzeichnung durch einen Transponder hält,
3. entgegen § 5 Satz 1 einen Hund ohne Haftpflichtversicherung hält,
4. entgegen § 6 Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 das Halten eines Hundes nicht unverzüglich mitteilt,
6. entgegen § 8 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
7. die nach § 9 Satz 3 oder § 14 Abs. 4 erforderlichen Angaben nicht macht,
8. entgegen § 9 Satz 4 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist oder keinen
Beißkorb trägt,
9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 14 Abs. 1 eine Person mit dem Führen eines gefährlichen Hundes
beauftragt, die für den Hund keine Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 besitzt,
11. entgegen § 14 Abs. 2
a) die Erlaubnis nach § 8 oder
b) die Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2
nicht mitführt oder nicht aushändigt,
12. entgegen § 14 Abs. 3 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist,
13. entgegen § 15 Abs. 1 eine Feststellung nicht ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder
Unterlagen nicht vorlegt,
14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 4 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet
werden.
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§ 19
Übergangsregelungen
(1) 1Ist ein Hund, der vor dem 1. Juli 2011 durch einen Transponder, der nicht den
Anforderungen nach § 4 Sätze 2 und 3 entspricht, mit einer Kennnummer gekennzeichnet
worden, so ist dies ausreichend. 2In diesem Fall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter
dafür zu sorgen, dass der Fachbehörde bei Bedarf für den Transponder ein Lesegerät zur
Verfügung steht.
(2) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 des
Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (Nds.
GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), gelten
als Erlaubnisse nach § 8 fort.
(3) Wer am 1. Juli 2013 einen Hund hält, der älter als sechs Monate ist, hat die Angaben
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis zum 1. August 2013 zu machen.
(4) Zulassungen von Personen und Stellen für die Durchführung eines Wesenstests
nach § 9 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12. Dezember
2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl.
S. 367), gelten als Zulassungen nach § 13 fort.

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