§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutz-Aktiv-Friesland und Umzu e.V."
Er hat seinen Sitz in Schortens.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.
Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e. V.".
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind insbesondere:
- Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens;
- Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;
- Aufklärung über Tierschutzprobleme;
- Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der
Tiere;
- Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz
und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Herausgabe und Verbreitung von Publikationen;
- Aufklärung der Bevölkerung und der Tierhalter durch die Presse, durch Veranstaltungen
und sonstige Maßnahmen;
- Ausbildung von Menschen im Umgang mit Tieren;
- Natur- und Umweltschutz und damit des Lebensraums von Tieren;
- Schaffung und Unterhaltung einer Einrichtung für in Not geratene Tiere
- Zusammenarbeit mit Veterinär- und Ordnungsämtern im Tätigkeitsgebiet des Vereins.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tierarten i.S. der Zwecke des Vereins..
Der Verein ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied.
Die Erstattung von Auslagen (z.B. Fahrtkosten) bleibt davon unberührt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, von der nicht zu erwarten
ist, dass sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den
Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehenden Zwecke missbraucht.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen der
schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Bei einer eventuellen Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft/Fördermitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich Verdienste um den Tierschutz im
Allgemeinen, oder um den Verein im Besonderen erworben haben.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat – zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn auch 3 Monate nach Zahlungstermin die Beitragschulden nicht beglichen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. Wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwider handelt.
2. Wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag auf Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied mindestens vier
Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Falls vorhanden, ist der Mitgliederversammlung die schriftliche Stellungnahme des auszuschließenden Mitgliedes bekannt zu geben.
Der Ausschluss des Mitgliedes wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe vom Mitglied nach eigenem Ermessen bestimmt werden kann. Er darf jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Mindestbeitrag liegen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Anträge, Diskussions- und
Stimmrecht in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand;
b) Die Mitgliederversammlung.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier volljährigen Vereinsmitgliedern.
a) dem/der 1. Vorsitzenden;
b) dem/der 2. Vorsitzenden;
c) dem/der Schriftführer/-in;
d) dem/der Schatzmeister/-in;
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter
der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende vertreten.
§ 10
Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung. Erstellung eines
Jahresberichtes;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeits- und sonstigen Verträgen;
6. die Führung der Geschäfte;
7. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
8. Aufsicht über die vom Verein betriebenen Gebäude und Flächen.
Die Vorstandsmitglieder regeln die Aufgabenverteilung unter sich.
Sie können sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Aufwendungen, die durch Belege nachzuweisen
und bei der Durchführung der im Interesse des Vereins liegenden Aufgaben entstanden sind,
können vergütet werden.
§ 11
Amtsdauer des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt, vom Tage der Wahl an gerechnet.
Die Mitglieder bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen zu wählen.
§ 12
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen oder unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel, wenndies (z.B. bei eilbedürftigen Entscheidungen) in
besonderen Situationen erforderlich ist.
Die Vorstandssitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der
2. Vorsitzenden geleitet.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1.
oder 2. Vorsitzende anwesend sind.
Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/Sitzungsleiterin.
§ 13
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.
Auf Beschluss des Vorstands kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.
Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine
Stimme. Kein Stimmrecht haben Mitglieder, die hauptberuflich für den Verein als Arbeitnehmer
tätig sind.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder und Widerruf der Bestellung bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung;
2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
Endgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes der Kassenprüfer;
Entlastung des Vorstandes;
3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung;
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
6. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der
Mitgliederversammlung vorlegt;
7. Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die diese mindestens 7
Tage vor der angesetzten Mitgliederversammlung dem Vorstand mitgeteilt haben;
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 14
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Anträge auf Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.
Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.
§ 15
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst während der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme dieser Anträge ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung
von dem/der 2. Vorsitzenden, oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen/eine Leiter/-in.
Bei Wahlen und Abstimmungen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahl- bzw. Abstimmungsvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem/einer Wahlleiter/leiterin übertragen werden.
Zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlung
bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und
geheim abzustimmen.
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung
des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
§ 17
Beurkundung von Beschlüssen
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen
Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Waren mehrere
Versammlungsleiter/-innen tätig, so unterzeichnen der/die letzten das Gesamtprotokoll
§ 18
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt werden.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § § 15 bis 19 entsprechend.
§ 19
Kassenprüfer
Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes Jahr, d. h. für das abgelaufene Geschäftsjahr, von
zwei Kassenprüfern zu prüfen. Ihnen sind die sämtlichen Unterlagen so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen, so dass sie daraus mündlich und schriftlich einen
Prüfungsbericht erstellen können.
Sie haben nicht nur die Bücher - einschl. Mitglieder-Beitragskartei -, sondern auch den Kassenbestand,
das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen Vermögenswerte
gemäß Haushaltsplan zu prüfen.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und mit dessen Mitgliedern weder verheiratet, verwandt
oder verschwägert sein. Sie haben das Recht, während ihrer Amtszeit Buch- und Kassenprüfungen
jederzeit - ohne vorherige Anmeldung – vorzunehmen.
§ 20
Wahl der Kassenprüfer
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§ 21
Auflösung des Vereins
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung oder
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der 4/5 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. In der Einberufung ist die beantragte Auflösung mit Begründung
mitzuteilen.
Das Vermögen des Vereins ist bei dessen Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
an die Stadt Schortens, zur Förderung gemeinnütziger Zwecke des Tierschutzes zurückzuführen.
Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
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Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Neue Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17. April 2016
Unterschriften
Angela Kruse, 1. Vorsitzende, Schriftführerin und Versammlungsleiterin
Iris Adamczik , 2.Vorsitzende
Meike Meenen, Protokollführerin
Andreas Lonkwitz, Schatzmeister